Ein Urteil und seine Folgen

Die Darstellung des Urteils des VG Hannover begründet sich weiterhin mit der Darstellung der Hannover Region, dass die Altlastensanierung unabhängig von den Hochwasserschutzmassnahmen ist. Dies ist definitiv falsch! In ihren Ausschreibungsunterlagen stellt die Stadt wie folgt dar: „Im Rahmen des Hochwasserschutzes plant die LHA eine Aufweitung des Durschflussprofils der Ihme. In diesem Zusammenhang soll die Sanierung des Geländes des ehemaligen Gaswerkes Ihme durch Bodenabtrag erfolgen.

Öffentliche Ausschreibung Details Sanierung Gaswerk Ihme Rahmenvertrag Aushubentsorgung 30159 Hannover

Das bedeutet einerseits, daß die Stadt  ohne die Hochwasserschutzmassnahme zu keiner zwingenden Sanierung veranlasst worden wäre und andererseits die dem Ausgang des Planfeststellungsverfahrens vorgezogene Altlastensanierung ein Türöffner sein soll, um Tatsachen zu schaffen. Für wie dumm hält die Verwaltungsspitze eigentlich ihre Bürger?!

Denn auch wenn der juristische Weg noch lange  nicht zu Ende ist, soll nach glaubhaften Informationen bereits morgen, 16.11., mit der Altlastensanierung begonnen werden. Wir sind bereit!

Verwaltungsgericht Hannover lehnt den Antrag einer Anwohnerin ab.

Eine Anwohnerin am südlichen Ende der Glockseestraße hat sich mit einem Eilantrag gegen die geplante Altlastensanierung auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks Glocksee gewandt. Die 4. Kammer des VG Hannover lehnte heute ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, weil die Antragstellerin durch die Maßnahme nicht in öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird.

Im Zuge der von der Landeshauptstadt Hannover betriebenen Hochwasserschutzplanungen für die Ihme wurden auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks Glocksee flächendeckende Schadstoffbelastungen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, Benzole, Toluole, Xylole, Cyanide u. ä. vorgefunden. Weil das Grundstück nach Betriebsaufgabe im Jahre 1930 um rd. 3,00 m aufgefüllt und vorhandene Baulichkeiten wie das Ofenhaus und die mit Chemikalien gefüllten Absetz- und Teerbecken einfach zugeschüttet wurden, bestehen besonders hohe Schadstoffkonzentrationen an diesen sog. Hotspots. Ein Ingenieurbüro schätzt insbesondere die Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser als sehr hoch ein.

Die Landeshauptstadt Hannover stellte deswegen einen Sanierungsplan auf, der von der Region Hannover als zuständiger Bodenschutzbehörde unter dem 11.05.10 für verbindlich erklärt wurde. Das Konzept sieht neben weiteren Maßnahmen zur Grundwassersicherung vor, den verunreinigten Boden soweit vollständig abzutragen, wie es für die als Hochwasserschutzmaßnahme geplante Vorlandabtragung sowieso erforderlich ist, und die Hotspots vollständig auszukoffern.

Hiergegen wandte sich eine Anwohnerin der Glockseestraße um zu verhindern, dass die Landeshauptstadt Hannover die etwa 100 Bäume auf dem Gelände fällt und mit den Vorbereitungen zur Bodensanierung beginnt, bevor das Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz abgeschlossen ist.

Diesen Antrag lehnte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts ab: Aus Sicht des Gerichts enthält der Sanierungsplan ausreichende Schutzvorkehrungen, um die Anwohner der Glockseestraße während der Sanierungsarbeiten vor den hochgiftigen und flüchtigen Schadstoffen zu schützen. Die Vorschriften zum Natur- und Baumschutz dagegen bestünden ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermittelten Privaten keine subjektiven Abwehrrechte. Die Kammer sieht auch keine Rechte der Anwohnerin im Hochwasserschutzverfahren als vereitelt an. Die Altlastensanierung sei nach der vorliegenden Gefährdungsprognose aus Gründen des Grundwasserschutzes dringend erforderlich und zwar unabhängig von der Frage, ob und ggf. welche Hochwasserschutzmaßnahmen für die Ihme später beschlossen würden. Das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren habe nur insofern Einfluss auf die Altsanierung, als möglicherweise später auf die Wiederaufschüttung des ausgekofferten Geländes verzichtet werden könne.

Beschluss vom 15.11.10 – 4 B 5090/10 –

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.

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SBiCaLo

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